Politik leicht verständlich: Grundwissen Verfassung

Unsere Verfassung, auch Grundgesetz (GG) genannt, ist weitaus mehr als nur eine Anhäufung von Regelungen für ein friedliches Zusammenleben. Es ist eine durchdachte und seit Jahrzehnten funktionierende Schrift, die in vielen Bereichen nicht verändert werden darf, wodurch alle in Deutschland lebende Menschen nachhaltig Schutz, Freiheit und Frieden genießen dürfen.

Am 8. Mai 1949, also gut vier Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges und den Schrecken der NS-Herrschaft, wurde das GG vom Parlamentarischen Rat beschlossen und von den Alliierten genehmigt. Es setzt sich (bis heute) aus einer Präambel, den Grundrechten und einem organisatorischen Teil zusammen. Im Grundgesetz sind die wesentlichen staatlichen System- und Werteentscheidungen festgelegt. Es steht im Rang über allen anderen deutschen Rechtsnormen.

Das Grundgesetz kennt übrigens keine Paragraphen, sondern „nur“ Artikel. Damit hebt es sich von anderen Gesetzesschriften (wie z. B. dem BGB – Bürgerliches Gesetzbuch) ab und betont die entscheidende Bedeutung unserer Verfassung als Gradmesser und Orientierung für jedwede Form des Rechts. Man unterscheidet das Recht in einfaches Recht (Gesetze) und Verfassungsrecht (Grundgesetz). Wie wir an dieser Stelle also schon sehen, bezieht sich das Grundgesetz auf sich selbst. Das klingt zunächst unlogisch, ist es aber nicht, wie wir weiter unter noch sehen werden. Soviel sei an dieser Stelle schon verraten: gewisse Artikel des Grundgesetzes beziehen sich auf andere darin in ganz verbindlicher Weise. Dadurch lässt sich auch der scheinbare Widerspruch von oben erklären.

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Folgende Artikel aus dem Grundgesetz sollte jeder kennen, denn sie bilden zusammen die viel und gerne zitierte Leitkultur unserer Demokratie und unseres Zusammenlebens und werden häufig auch gemeinhin als die „deutsche Leitkultur“ umschrieben, zu der sich jeder in unserem Land Lebende bekennen sollte:

  • Art. 1: Unantastbarkeit der Menschenwürde als wichtigstes Menschen- bzw. Grundrecht
  • Art. 2 – 19: weitere Menschen- / Grundrechte sowie Bürgerrechte
  • Art. 20: Verfassungsprinzipien
  • Art. 79 (3): Ewigkeitsklausel – sie schützt die Art. 1 und 20 vor Veränderung oder Abschaffung

Art. 1 besagt, dass jeder Mensch eine Würde hat. „Würde“ ist kein abstrakter Begriff, wie viele glauben. Am leichtesten verständlich wird sie, wenn man sich überlegt, wie es einem selbst im Leben ergehen sollte. Niemand möchte seelisch oder körperlich leiden. Die Würde hat damit zwei Dimensionen, eine physische (körperliche) und eine psychische (seelische). Unser Staat sorgt dafür, dass diese Würde geschützt wird!

Art. 2 – 19 beinhaltet weitere Grundrechte sowie Bürgerrechte. Die Meinungsfreiheit in Art. 5 beispielsweise besitzt jeder Mensch in Deutschland. Auch die in Art. 4 verankerte Glaubens- und Religionsfreiheit genießen alle Menschen, ebenso wie die Gleichheit aller vor dem Gesetz in Art. 3. Ob reicher Promi oder Normalverdiener – keiner darf bevorzugt werden! Bürgerrechte hingegen besitzen nur Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit, also mit deutschem Pass. Einer dieser Artikel ist Art. 8, nämlich die Versammlungsfreiheit, nach der sich alle Deutschen ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen versammeln dürfen. In Art. 12, einem weiteren Bürgerrecht, steht geschrieben, dass alle Deutschen das Recht hätten, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen. Es ist logisch, dass nicht jeder Mensch, der sich in Deutschland aufhält, dieses Recht haben kann, und somit auch keine Diskriminierung – schließlich ist es entscheidend, sich zunächst mit der Sprache, den Strukturen und der Kultur vertraut zu machen, um dann partizipieren, also teilhaben zu können. In der Praxis kann es aber durchaus vorkommen, dass Menschen in Deutschland von Bürgerrechten Gebrauch machen, die ihnen de jure, also dem „Gesetz“ nach, eigentlich nicht zustünden. Als Beispiel seien Menschen genannt, die zur Flucht gezwungen wurden und nun, in Deutschland lebend, öffentlich gegen die Misstände in ihren Herkunftsländern protestieren und damit das Versammlungsrecht in Anspruch nehmen. Dass dies seitens des Staates nicht nur toleriert, sondern durch viele Kampagnen (auch ziviler Einrichtungen) unterstützt wird, zeigt die Offenheit und den Freiheitsgedanken unseres politischen Systems in besonderer Weise auf.

Art. 20 ist ein weiterer entscheidender Artikel in unserer Verfassung. In Art. 20 (1) stehen sämtliche Verfassungsprinzipien. Jeder Mensch hat seine eigenen Prinzipien, z. B. „Familie geht vor“, „Ehrlichkeit siegt“ oder „Freunde fürs Leben“. Solche Prinzipien gibt es auch in unserem Grundgesetz. Sie besagen, dass an ihnen nicht zu rütteln ist – sie damit fest verankert und dauerhaft gültig bleiben. Diese Verfassungsprinzipien lauten

  • Demokratie (Volksherrschaft durch Wahl von Vertretern des Volkes: Wahl von Repräsentanten = Volksvertretern -> repräsentative Demokratie)

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  • Sozialstaat (jedem wird geholfen, unabhängig, ob die Situation durch einen selbst verschuldet ist oder nicht -> Gewährung von Sach- oder Dienstleistungen, z. B. in Form von Arbeistlosengeld oder psychologischer Betreuung -> hier: großes Engagement und Unterstützung des Staates durch kirchliche Einrichtungen wie Caritas oder Diakonie!)

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  • Bundesstaat (auch Föderalismus genannt, aus dem Lat. für „Bund“ oder „Bündnis“ -> Macht ist nicht zentralisiert auf eine Stadt oder ein Organ, sondern es gibt viele Zentren -> dadurch existieren auch Bundesländer mit eigenen Befugnissen, z. B. im Bildungswesen)

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  • Rechtsstaat (Rückbindung geltenden Rechts an eine menschenwürdige Verfassung -> materieller Rechtsstaat vs. formeller Rechtsstaat; letzterer kann ebenso eine Verfassung haben, allerdings sind weder Menschen- noch Grundrechte garantiert -> vgl. Nazi-Herrschaft; übrigens: die Gewaltenteilung ist im Prinzip der Rechtsstaatlichkeit enthalten)

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Jetzt wird sich womöglich jemand fragen, was passiert, wenn man all diese Artikel abschaffen würde. Der „Knüller“ an unserer Verfassung ist hierbei, dass das gar nicht möglich ist. Dafür sorgt Art. 79 (3), die sog. Ewigkeitsklausel:

 

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Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Das bedeutet also: Menschenwürde und Verfassungsprinzipien sind „auf ewig“ geschützt. Wir sind demnach z. B. nicht nur eine Demokratie, sondern werden es auch immer bleiben; auch an der Menschenwürde ist nicht zu rütteln! Aber warum sind die Art. 2 bis 19 nicht von der Ewigkeitsklausel geschützt?

Wenn wir das Bürgerrecht der Versammlungsfreiheit betrachten, so haben wir vielleicht nicht nur Bilder von friedlichen Demonstranten vor Augen, sondern auch solche, in denen Vermummte Flaschen auf Polizisten werfen und Autos anzünden. In diesem Fall kann die Exekutive, in diesem Fall die Polizei, die Versammlung auflösen und somit das Grundrecht einschränken oder es gewissen Gruppen von Menschen für den Moment ganz entziehen. Schließlich ist (gerade auch laut Grundgesetz) die Pflicht des Staates, seine Bürger vor den wenigen Menschen, die unsere „freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ (vgl. Leitkultur) schaden oder sie ganz abschaffen wollen, zu schützen – und das kann er nur, wenn er diese Schutzfunktion auch wahrnimmt, in Einzelfällen auch durch entsprechende Maßnahmen, die uns auf den ersten, womöglich noch etwas ungeübten Blick, nicht ganz einleuchten.

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Wenn sich jetzt jemand fragt, durch welchen Artikel eigentlich Art. 79 (3), die Ewigkeitsklausel geschützt wird, so ist die Antwort so eindeutig wie vorerst nüchtern: keiner! Damit scheint Art. 79 (3) doch im Grunde genommen obsolet, also entbehrlich / hinfällig zu sein. Dem ist nicht so. Vielmehr betont Art. 79 (3) symbolisch das nachhaltige Versprechen der Politik und ihrer Vertreter, alles dafür zu geben, dass die o.g. Grundsätze unseres Zusammenlebens für immer zu bewahren sind. Eine Demokratie braucht somit Demokraten, die demokratisch wählen und für die eingangs genannte Leitkultur einstehen – und das können sie nur, wenn sie sie auch kennen und nicht nur ihre eigenen Rechte, sondern vielmehr auch ihre Pflichten kennen! Ohne Demokraten helfen auch noch so gut geschützte Artikel und demokratische Gesetze nichts, wenn keiner mehr an sie glaubt!

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